222 —
zcn Schärfe mit einem blos aufmerksamen Hinsehen aufdie Sache selbst erkannt werden mochten.
In dem XVten Jahrhundert, wo alles zusam-mentraf, um die Geburtsstunde eines neuen Zeitaltersvorzubereiten, begannen auch sene wider das alte Ge-richtsverfahren andrängende Ursachen mehr und mehrhervorzutreten und Las Bedürfniß nach Verbesserungdes unsicher» mündlichen Verfahrens durch Theilnahmeder Schrift, lebhafter als se aufzuregen. Jetzt, be-sonders gegen das Ende dieses Jahrhunderts, gescha-hen daher die ersten, wenn auch noch lange nicht ent-scheidenden Schritte zum Ucbergang aus dem mündli-chen in das schriftliche Verfahren. So findet sich z. B.schon hier und da, daß die Zeugen nicht mehr in Ge-genwart der Partheien verhört, sondern in deren Ab-wesenheit zu gerichtlichem Protokoll vernommen, undalsdann die Aussagen durch Vorlesung bekannt gemachtwerden (21). Herzog Georg von Baicrn, nm denBeschwerden der Stände über die Mängel der Rechts-pflege > vorzüglich auf dem Lande, wo möglich abzu-helfen/ sichtete in seiner Landesordnung vom Jahr 1491-sein Bemühen ganz besonders darauf, der schwankendenmündlichen Verhandlung, ohne übrigens diese in ihremWesen anzutasten, wenigstens die sichere Schrift alsBegleiterin zur Unterstützung und Nachhülfe, beizu-geben. Er befahl, daß wahrend des Redens und Ge«genredens der Fürsprecher alles Sachdienliche von deut
( 21 ) A. B. in einem Urtheilsbrief des Marktgerichts zn HarburgVom Jahr 1491 in den Materialien zur oitingischenälteren und neueren Geschichte« (Wallerstein 1773.)
Dd. ll» 127 —211.