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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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imnier mehr bechtsgclrhrte Richter, und diejenigenwelche diesem Bedürfnisse entgegen kamen waren Schrift-gelehrte, die mehr zu lesen als zu hören, Mehr zuschreiben als zu sprechen gewohnt waren, und sich un-möglich mit einem Verfahren befreunden konnten, das,indem es schnellen Entschluß foderte, mit der Tiefe desNachdenkens und der langsam forschenden Gründlichkeitsich sehr wenig vertrug (20). Vor allem aber müssedas Schwankende, Unsichere welches von einer durch-aus nur an das flüchtige Wort geknüpften Verhand-lung unzertrennlich ist, in dem Maase auffallender sichoffenbaren und mehr die Rechte der Parthcien gefähr-den, je mehr diese Rechte auf verwickeltere, darum de-sto leichter zu verwirrende Verhältnisse sich bezogen,und je mehr die richtige Beurtbeilung derselben vonGrundsätzen abhängig wurde, die selten in ihrer gan-

( 20 ) Das XV. Jahrhundert, in welchem die ersten Zeichen derbeginnenden Umwandlung des mündlichen Verfahrens in dasschriftliche wahrgenommen werden, ist zugleich durch die lautenund bittern Klagen (meistens von Seite des ritterlichen Standes)über das Eindringen der Doctorcn in die Gerichte und in diefürstlichen Rarhsstnben ausgezeichnet, worüber manches Er-bauliche auch in den alten Bairischen Landtagsvcrhandlimgennachzulesen ist. (Verg>. B «irische L an dta g Sha ndlun-gen Bd. xui. S. 8. 34. 157. t9i. 269,) Daß aber diesel-ben Ursachen und Bedürfnisse, welche den Einfluß der Rechts-gelehrten, besonders seit der Mitte des XVten Jahrhundertserhöhten und ausbreiteten, auch auf die Veränderung der ge-richtlichen Verfahrungsweise einwirkten, mithin die Doctorcnweder als ausschließende , noch als entscheidende Hauprursacheder Einführung des schriftlichen Verfahrens betrachtet werdendürfen, stellt sich in dem Gange der Begebenheiten klar vorAugen.