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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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unverkennbar auf ein schon längst bestandenes schriftli-ches Verfahren zurück. Dagegen wurde vor den welt-lichen Gerichten des fränkischen Herzogthums noch inviel späterer Zeit, vor den Obergcrichten, nament-lich dem kaiserlichen Landgerichte und dein fürstlichenHvfgerichtc, bis tief in das XV., wahrscheinlich bisins XVl. Jahrhundert hinein (17), vor einzelnen Un-tergerichten aber, z. B. dem sogenannten Brückengerichteder Stadt Würzbnrg (18) bis zum Ende des XVl. Jahr-hunderts ganz nach den Formen der altdeutschenMündlichkeit verfahren (!!))-

Die große Seltenheit der Lese und Schreibekunstunter den Lasen bildete um die altväterliche Sitte einesehr natürliche und starke Schulzwehr. Wo aber diesenicht entgegen stand, konnte die Bequemlichkeit, sicheinem Gerichte schriftlich mitzutheilen und von diesemschriftlichen Bescheid zu erhalten, schwerlich der Beach-tung entgehen. Hiezu kam daß die Einsichten undFähigkeiten der des Lesens und Schreibens gemeiniglichunkundigen Richter und Schoppen endlich viel zu weithinter der Zeit, welche verwickeltcre Verhältnisse her-beigeführt hatte, zurückstanden, um für diese Verhält-nisse, noch dazu gleichsam aus dem Stegreif, das pas-sende Recht finden zu können. Das Bedürfniß forderte

(17) Zum Beweis dienen unter andern mehre Urtherlsbciefe vomJahr 1)67. bei 6 -LnLi-le i. o. Abschn. I-, Hfl, XXII. S«4250, ff.

( 18 ) Vergl. Ordnung des Brückengerichts zu Würz-burg (welche in die Jahre 1577 82. fallt) bei

. Abschn. II- Hft. VI. S. 967,

(19) Auch in England gilt das mündliche Verfahren mir bei denweltlichen, nicht bei den geistlichen Gerichten.