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den Römern das gerichtliche Verfahren, bis auf wenigeEinschränkungen, nicht nur öffentlich, sondern auchmündlich. Die Verordnung: stuclex «pei-ti- »evr-e-
tsi'ii Locibus, iiitc« vc> vatis o u, n i b u s, sut ^>cotvibuli-ill locatus, et civile» et cciniinales causas sucliat ( 13 ),
ist von Valentinian l. tao. e. 364.) Und im Ostendes Reichs saß Palens zum argen Verdruß seinerVerschnittenen und seines Präfekten Mpdestus nochselbst zu Gericht, — nicht etwa um Gerichtsakten zulesen oder sich von seinen Beisitzern aus Akten Vortrageerstatten zu lassen; sondern um jenes violentum eroissiiuuin Asinis I»omiuuni ^ci- Locu onuiir» volitaiitini»
<wie Ammian die Redner und Rechtsanwälte jenerZeit zu nennen beliebt) mit eignen Ohren zu hören (14).Auch in spätern Zeiten, selbst durch Iustinian,wurde wenigstens an dem Wesen des mündlichen Rechts-verfahrens nichts geändert. Und so stimmte denn dasVerfahren des römischen Rechts, weit entfernt mit derdeutschen Verhandlungsweise im Widerspruch zu stehen,vielmehr in den wesentlichsten Punkten mit diesem zu-sammen- Ueberdies war das römische Recht, wenn auchnoch nicht seiner Form, doch seinem Inhalte nach, durchdie Aufnahme vieler römischen Rechtslehren und Rechts-verhältnisse, um viele Jahrhunderte früher in Deutsch-land verbreitet, ehe die alte Form der deutschen Ge-
(13) 2. 6. Ilirsä. 4e okt. reet. I>rov. — Was übrigens
die Oeffemlichkcir bctrift; so war es den Richtern erlaubt inwichtigen Sachen und wenn sie es sonst für gut fanden, sichdurch einen Vorhang (veN,,-.) den Partheien und andernAuschauern unsichtbar zu machen. -N L. 1.
6. L°I>e(>cI. « c> cl.
(14) ^mmran, IHa k-e s/. b. XXX. e. 4.