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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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den Römern das gerichtliche Verfahren, bis auf wenigeEinschränkungen, nicht nur öffentlich, sondern auchmündlich. Die Verordnung: stuclex «pei-ti- »evr-e-

tsi'ii Locibus, iiitc« vc> vatis o u, n i b u s, sut ^>cotvibuli-ill locatus, et civile» et cciniinales causas sucliat ( 13 ),

ist von Valentinian l. tao. e. 364.) Und im Ostendes Reichs saß Palens zum argen Verdruß seinerVerschnittenen und seines Präfekten Mpdestus nochselbst zu Gericht, nicht etwa um Gerichtsakten zulesen oder sich von seinen Beisitzern aus Akten Vortrageerstatten zu lassen; sondern um jenes violentum eroissiiuuin Asinis I»omiuuni ^ci- Locu onuiir» volitaiitini»

<wie Ammian die Redner und Rechtsanwälte jenerZeit zu nennen beliebt) mit eignen Ohren zu hören (14).Auch in spätern Zeiten, selbst durch Iustinian,wurde wenigstens an dem Wesen des mündlichen Rechts-verfahrens nichts geändert. Und so stimmte denn dasVerfahren des römischen Rechts, weit entfernt mit derdeutschen Verhandlungsweise im Widerspruch zu stehen,vielmehr in den wesentlichsten Punkten mit diesem zu-sammen- Ueberdies war das römische Recht, wenn auchnoch nicht seiner Form, doch seinem Inhalte nach, durchdie Aufnahme vieler römischen Rechtslehren und Rechts-verhältnisse, um viele Jahrhunderte früher in Deutsch-land verbreitet, ehe die alte Form der deutschen Ge-

(13) 2. 6. Ilirsä. 4e okt. reet. I>rov. Was übrigens

die Oeffemlichkcir bctrift; so war es den Richtern erlaubt inwichtigen Sachen und wenn sie es sonst für gut fanden, sichdurch einen Vorhang (veN,,-.) den Partheien und andernAuschauern unsichtbar zu machen. -N L. 1.

6. L°I>e(>cI. « c> cl.

(14) ^mmran, IHa k-e s/. b. XXX. e. 4.