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bis zn einer, oft sehr weit entfernten nächsten, — die*Beendigung der Rechtsstreite verzögert und dennoch,wenn eö endlich bis zum Haupturtheil gekommen warund sich unterdessen die Partheien nicht verglichen hat-ten, von den Urtheilern ausgesprochen wurde, daß sie,„der Sache nit wis" geworden seyen ; in welchem Fallesie von neuem „Schub" gaben, um entweder die Sachebei sich selbst noch genauer zu überlegen oder auch, wiegewöhnlich, sich bei „Miseren" (einem Oberhofe) Rathszu erholen (12).
Nach der Behauptung mehrer, besonders einigerneuern Wortführer des öffentlich-mündlichen Verfahrens,war es die Einführung des fremden besonders römischenRechts, welche der Mündlichkeit wie der Oeffcntlichkeitin Deutschland das Ende gebracht hat. Dieser Behaup-tung , so wie sie ins Allgemeine hingcsprochcn zu wer-den pflegt, mangelt es jedoch an jedem tüchtigen Grund.Wenn das fremde Recht auf diese Veränderung Einflußhatte, so äusserte es wenigstens denselben weder unmit-telbar, noch für sich allein, sondern höchstens im Zu-sammenwirken mit vielen andern Ursachen,
Nicht blos zu den Zeiten des Freistaats, sondernauch unter den Kaisern, selbst nach dem Untergang deralten Gerichtsverfassung unter Constantin, war bei
dauerte an jedem Ort die Sitzung nur Einen Tag, bi»demselben im Jahr 1434 durch K. Sigismund die Freiheitertheilt wurde, dasselbe zwei Tage nach einander zu besitzen.
(12) Am Rhein wurde der Ohcrhvf zu Eltvill, so ferne er dergeistigen Armuth der andern Gerichte zu Hülfe kam, im ern-sten Geschaftsstil, „des Landes Almosen und Urtheil"genannt. Vergl. Bodmann Rheing. Alter th. ll. Abth.«LVt. S, 663,