Druckschrift 
Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
216
Einzelbild herunterladen
 

216

setzbewahrer und Verfasser des Urtheilsbriefcs war da-her dieser Gerichtsschreiber ohngefähr eben das, wasder sogenannte Oc-Louang-Peng in der Ge-richtsverfassung der Siamesen ist (10).

Bei solcher Verfassung und solchem Verfahren wares denn allerdings möglich, daß, wenn keine Augen-scheine an entfernten Orten einzuholen, keine Urkundenerst noch beizubringen, keine Zeugen und Gegenzeugenvorzuladen waren, mehre Rechtsstreite an demselbenGerichtstage angefangen und vollkommen beendigt wer-den konnten. Doch fehlt es nichts weniger als an ge-schichtlichen Beweisen, daß dem ungeachtet nur zu oftdurch vervielfältigte Zwischenbescheide, mit denen einst-weilen die Sache abgefertigt wurde, durch häufig wie-derholten ,,Schuh" ( 11 ) von der einen Gerichtssitzung

blos den Richter (Landrichter) sendete. Als aber die-se Richter (meistens aus Rittern gewählt, eben so rechtsun-kundig wurden, wie ehemals die blos waffenkundigen Grafengewesen waren; so bedurften sie ebenfalls wieder der Hülfeeines andern Kopfes, welche ihnen denn in der Person desGerichtsschreibers zu Theil wurde, der, in dem RechtS-buche bewandert, die treffende Stelle aufzuschlagen und vor-zulesen hatte. Die geschichtlichen Nachmessungen darüber wür-den hier zu umständlich seyn, Uebrigcns erklärt sich daraus,warum es damals zu dem Eid eines Gerichtsschreibers gehörte,daß erNiemanden zum Schaden lesen" wolle-

(10) -1 e / a I. ollü s ce ä ii r o cl e 8 i s IN. k. 111. cd. 4. §. 10.

(11) Was unter anderem, auch darin seinen Grund hatte, daßdie wandelnden Gerichte nur zu gewissen Zeiten des Zahrsgehalten wurden und dann die Dauer der Gerichtssitzungenauf sehr kurze Zeit beschränkt war. So wurden z. B.die Schrämten des Kaiserlichen Landgerichts der GrafschaftHicschberg in ältern Zeiten zwar monatlich beritten z doch