„geschworne Gerichtsschreiber" seit der Mitte des XIV.Jahrhunderts (8), nebst Richter und Urtheilen?, alseine sogar zur Form eines gehörig besetzten Gerichtserforderliche Person; doch nicht sowohl in der Eigen«schaft eines Protokollführers, als vielmehr darum, weildas meistens aus schriftunkundigen Richtern und Bei-sitzern gebildete Gericht wenigstens Eines Mannes be-durfte, welcher (abgesehen von der Ausfertigung desUrtheilsbrieses) nicht nur die von den Partheien etwavorgebrachten Urkunden, sondern auch, wenn eine Par-thei nach der „Sage des Buches" fragte (da wo einbesonderes Rechtsbuch galt) die treffende Gcsetzstelle denPrtheilern poplesen konnte (9). Als rechtskundiger Ge-
( 8 ) In Baiern gemäß dem RechtSbuch K, Ludwigs K. i.Art. 4. Pergl. z. B, die Uctheilsbcicfe von den Jahren 1445und 1472. in den ?>Io il n in. Llli«. Vo>. X. x. 17Z. 139,544.Die Formel im Eingang solcher Gerichtsbriefe lautes dahergewöhnlich: „Ich NN. an der Zeit gewaltiger Landrichter zu„NN. bekenne öffentlich -7- als ich an offenen Lqndrechten zu„NN geseßen bin und den Stab in der Hand gehabt han,„auch bei mir den gcschwsrnen Gerichtsschreiber„sammt dem Buch (oder: bei dem Buch) u, s, w.
(9) Man vergl. z. B. ^1 nunm. Loics, vlir. x. 71 . Wie sichin den ältesten Zeiten der baierischen Gerichtsverfassung indieser jHinsicht der jnclex zu dem Lomes verhielt, von welchen
die I-ex Nsjuv, l) II. e. 14. sagt: Lomes veix> seeum lin-kest iltäicem, cjul ihi coustitutus est juclicsre, et likrlli»
lexis, nt seiner rectlim Ntäi-et; so verhielt sich im Mittel-alter einrstheils der Richter zu dem Pfleger, andern-theils der Gerichtsschreiber zu dem Richter. An dieStelle des (unwissenden) Grafen mit seinem (rechtsgelehrten)j>täei, trat später ein sogenannter Pfleger, der aber nichtmehr selbst den Gerichten versaß, sondern an seiner Statt