Gerichtsbricf auszufertigen, sich wahrend der Verhand-lungen das Nöthige aufzeichnete, gehörte natürlicher-weise nicht zum Wesen des Verfahrens selbst, war blosein Nothbehelf für den Gcrichtsschreibcr, wenn er nichtseinem Gedächtniß kraute. Eigentliche Gerichtsproto-kolle, im heutiger- Sinn, auf deren Inhalt das Ge-richt sein Erkenntniß gründet, und Gerichtsschreiber inder Bedeutung von Aktuarien oder Protokollführern,waren diesem Verfahren, so lange es in seiner Reinheitsich xrhielt, durchaus fremd (7). Zwar erscheint der—--—
auch in gedruckten Urkundensammlungen, uns noch aufbewahrtworden ist, geben eine wen deutlichere gründlichere Vorstel-lung von diem altdeutschen Rechtsverfahrcn, als die Rechks-bücher des Mitkelalkers- Sie stich eine nur noch wenig be-nutzte, höchstergiebige Quelle für die Geschichte des Rechtsund der Gerichtsverfassung der Deutschen. Da die wenigstenGeschäftsmänner, welche meine Schrift lesen, Lust oder Ge-legenheit haben werden, solche Gerichtsbriefe in großen Wer-ken aufzusuchen; so lasse ich einige, zugleich als anschaulicheBeispiele des damaligen Verfahrens, unter den Beilagen(L>-. tl.) abdrucken.
At) Die sogenannten Gerichts buch er können auch nicht ent--' fcrnt mit unsern heutigen Protokollen verglichen werden.„Die Gerichtsbücher, sagt F. I. Bodmann in s. Rhe i n-gauischen Alterthümern w, Abth, il. S- 63ü., waren„noch im Xi v. Jahrh, ungemein kurz. Einige Bögen Papier„reichten hin, um die Protokolle mehrer Jahrgänge aufzu-nehmen. Dahin ward nur höchst summarisch der Inhalt der„Klage und Antwort, mir dem eben so summarischen und la-konischen Schlüsse; N. N- soll N. N. ein Recht thun,„eingetragen. Förmlichere Protokolle finden sich nur erst„nach der Mitte des xv. Jahrh." — In Süddeutschland„finden sich eigentliche Gecichtsprvwkolle gewiß erst ün XVl.Jahrhunderte.