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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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die Vorlesung, Anerkennung oder Ableugnung dersel-ben verbunden zu werden pflegte. Zeugen nnd Gegen-zeugen wurden ebenfalls, in Gegenwart der Partheien,vor dem versammelten Gerichte selbst abgehört, welchesalso nicht auf schriftliche Zeugenverhörc, sondern un-mittelbar auf deren mündliche Aussagen erkannte (5).War nun endlich die Sache von den PartheienzumRecht ausgesetzt," so wurde von dem Gericht eben soöffentlich und mündlich gehandelt wie vorhin von denPartheien selbst; von dem Vorsitzenden Richter wurdemündlich des Rechts gefragt, von den Urtheilern münd-lich abgestimmt (das Urtheil erfolgt), und das nachden mehren Stimmen gefundene Urtheil von demRechtsfrager in Gegenwart der Parthcicn mündlichausgesprochen.

So war das Verhältniß zwischen den Rechtsuchen-den und dem Gerichte immer ein unmittelbares; undjede rechtliche Wirkung einer gerichtlichen Handlung andas vermittelnde lebendige Wort geknüpft. Blos nachbeendigter Sache wurde der Parthei, welche dieses ver-langte, von dem Vorsitzenden Richter, unter dessen Na-men und Siegel, über den verhandelten und entschiede-nen Streit ein Gcrichtsbrief (Urtheilsbrief, cb-n-t»juäiol«Iis) ausgefertigt, welcher in erzählender Formdie Reden und Gegenreden der Fürsprecher, die Haupt-aussagen der etwa vernommenen Kundschaften, den 3u-halt der gesprochenen Urtheile u. s. w., meistens in ge-drängter , zuweilen schon unbefriedigender Kürze dar-stellt (6), Daß der Gerichtsschreiber, um nachher den

(5) Vergl. z. B. Llon.im. Laie». Vol. X. I>. 189192.

(6) Diese GerichrSbriefe, deren eine große Anzahl, zum Theil