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die Vorlesung, Anerkennung oder Ableugnung dersel-ben verbunden zu werden pflegte. Zeugen nnd Gegen-zeugen wurden ebenfalls, in Gegenwart der Partheien,vor dem versammelten Gerichte selbst abgehört, welchesalso nicht auf schriftliche Zeugenverhörc, sondern un-mittelbar auf deren mündliche Aussagen erkannte (5).War nun endlich die Sache von den Partheien „zumRecht ausgesetzt," so wurde von dem Gericht eben soöffentlich und mündlich gehandelt wie vorhin von denPartheien selbst; von dem Vorsitzenden Richter wurdemündlich des Rechts gefragt, von den Urtheilern münd-lich abgestimmt (das Urtheil erfolgt), und das nachden mehren Stimmen gefundene Urtheil von demRechtsfrager in Gegenwart der Parthcicn mündlichausgesprochen.
So war das Verhältniß zwischen den Rechtsuchen-den und dem Gerichte immer ein unmittelbares; undjede rechtliche Wirkung einer gerichtlichen Handlung andas vermittelnde lebendige Wort geknüpft. Blos nachbeendigter Sache wurde der Parthei, welche dieses ver-langte, von dem Vorsitzenden Richter, unter dessen Na-men und Siegel, über den verhandelten und entschiede-nen Streit ein Gcrichtsbrief (Urtheilsbrief, cb-n-t»juäiol«Iis) ausgefertigt, welcher in erzählender Formdie Reden und Gegenreden der Fürsprecher, die Haupt-aussagen der etwa vernommenen Kundschaften, den 3u-halt der gesprochenen Urtheile u. s. w., meistens in ge-drängter , zuweilen schon unbefriedigender Kürze dar-stellt (6), Daß der Gerichtsschreiber, um nachher den
(5) Vergl. z. B. Llon.im. Laie». Vol. X. I>. 189—192.
(6) Diese GerichrSbriefe, deren eine große Anzahl, zum Theil