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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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nächsten Gerichtstage verlangen konnte, anf der Stellezu antworten hatte. Abwesende lud der Frohnbotemündlich (3) vor und versicherte bei seinem Eid dierichtig geschehene Ladung. Wenn der Abwesende, nachdrei verschiedenen Ladungen ungehorsam ausblieb, wur-den anf mündlichen Antrag des Erscheinenden die Fol-gen seines Ungehorsams über ihn ausgesprochen. Wa-ren aber beide Theile gegenwärtig (4), so wurdezwischen des Klägers und des Beklagten Fürsprecherndie Sache durch Reden und Gegenreden bis zur Schluß-rede und Nachrede mündlich verhandelt, womit sogleich,wenn Beweis oder Gegenbeweis auf Urkunden beruhte,

(3) Ausser wenn der zu Ladende allzuweit (über eine Tagreisc)entfernt war, wesfalls die Ladung schriftlich (durch Brief)geschah. So sagt eine Glosse zum Sachsenspiegel ur.82.der Richter gebeut (ladet) mit Briefen, ob es als fernist, daß man mit einem mal Brots nit dahin gelangenkönne". In den ältesten Zeiten geschah die Vorladungdurch den Kläger selbst, jedoch in Gegenwart von Zeugen.Nergl. I.ex 8-tIIcL I'es. I'.l. e. 3. I.. Nip. ll?. 32. e. 2.1^. L 2 i V. 1*. 12. e. 2.

(4) Nebst dem Fürsprecher war immer die Gegenwart der P a r-

tbei selbst oder wenigstens ihres Gewalthabers (Bevoll-mächtigten) nothwendig. Merkwürdig für die Kenntniß da-maliger Zeitsitten ist Hiebei eine Verfügung der Reforma-tion des Landgerichts in Franken (zu Würzburg)vom Jahr 1512. §. 10., nach welcher die Fürsprecher nichtnur von dem Gericht, sondern auch die Partheicn vonihren Fürsprechern durch besondere Schranken ge-trennt seyn sollen, "damit den Urtheilern durch dieRedner oder Mitkläger und den Rednern oderMitklägern durch ihre Parthei keine Irrung oderB etrübun g zugefügt werde." ( ck. Sr/i» »-U t tlles.jur. Abschn. u. Hft. V. S. 789 )