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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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hört nicht mir hinsichtlich dcr strcitbefestigenden Prozeß.Handlungen dcr Parthcien, sondern anch in dcr so ebengedachten Beziehung (2), unter die schriftlich-mündlicheVerhandlnngsform. - . . - ,

Wie bei einer und derselben Handlungdas schriftliche Verfahren zugleich mit dem mündlichenals verbunden gedacht werden müsse, kann erst an ei-nem andern Orte schicklich bemerkt werden. Und wasdie verschiedenen Formen der Mündlichkeit in dem straf-rechtlichen Verfahren betrifft, so ist hierüber das We-sentlichste bereits in demjenigen enthalten was oben(1 Abth. 1 Kap ) über die verschiedenen Formen derOeffentlichkcit bei Strafsachen bemerkt worden ist.

Unvermischt in seiner größten Reinheit undVollständigkeit, findet sich das mündliche Verfahren beiden meisten altdeutschen Gerichten bis an das Endedes XVten, zum Theil noch bis in den Anfang desXVlten Jahrhunderts. Alles was für das Gerichtseyn sollte, muste vor dem versammelten Gerichte ge-schehen, und alles was vor demselben oder von dem-selben geschehen sollte, war an persönliche Gegen-wart und mündliche Rede geknüpft. Ohne vorberei-tendes schriftliches Verfahren, ohne daß es nur desEinreichens einer Klagschrift und deren Mittheilungan den Kläger bedurfte, trat der Kläger vor dasversammelte Gericht und brachte durch seinen Fürspre-cher die Klage mündlich an, eins welche der Beklagte,wenn er zugegen war, und nicht im Falle sich befand-wo er zur Beantwortung derselben eine Frist bis zum

(2) I,. 3. 6. <le 5snte»til« «r reeltrli«. l.. 1,

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