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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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letzte -Form finden wir, obgleich als äusserst selteneÄusnahLie von der Regel, einige Beispiele in der Ge-schichte des deutschen Gerichtsverfahrens (1).

2) Es wird das Rechtserkenntniß selbstDicht mündlich über die Partheien ausgesprochen, son-dern schriftlich verfaßt. Die bloß schriftliche Ausferti-gung des mündlichen Erkenntnisses ändert nichts an derMündlichkeit; sondern hierzu wird vorausgesetzt, daßdie'rechtswirkende Kraft des Urtheils alseines solchen an die schriftliche Fassung gebun-den sey. Wo diese Voraussetzung eintrit, ist es gleichviel,ob das schriftliche Urtheil den Partheien blos urkund-lich zugefertigt oder denselben durch Ablesen verkündetwird. Das Verfahren des römischen Rechts, wie sichdasselbe unter den spätern Kaisern ausgebildet hat, ge^

(t) Ein solches Beispiel liefert z. B. der Spruchbrief des Hof-gerichts zu München vom Jahr 1432. in Sachen der Herzog«?Ernst und Wilhelm wegen der Pfandschaft zu Schwobeck-Nachdem die Sache, wie gewöhnlich, im ceinmündlichen Ver-fahren verhandelt war, wurde das Endurthcil vertagt undeinstweilen beschlossen, daß jeder Beisitzer innerhalb einer ge-wissen Zeit sein Urtheil dem Vorsitzenden Hofrichter einsenden,und dieser sodann aus diesen schriftlich abgegebenen Stim-men das Urtheil fassen solle. lVergl. Urkunvenbuch zurGeschichte des Lechrains. Bd. n. x.- 123. f.) Eswar dieses übrigens nur ein Auskunftsmittel, um die Ritter,welche nicht auf der Stelle desRechts wis werden konnten"und sich erst darüber bedenken und berathen wollten, decMühe zu überheben, aus entfernten Orten wieder zusammen-zu kommen. Daß in Baicrn die schriftliche Skimmgebungabwesender Richter späterhin nicht ungewöhnlich gewesen, istaus dem spätern Verbot sogenannterverbothschafteterstimmen", zu entnehmen.