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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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lichen Verfahrens, welche indessen nur du, wo keineGeschworne richten, zulässig ist.

3) Die beiden vorgenannten Formen sind nichtnothwendig mit einander verbunden. Die Schriftlich-keit streitbefestigender Partheihandlungen ist mit derMündlichkeit der Beweishandlungen eben so vereinbar,als die Schriftlichkeit der letzten mit der vollständigenoder thcilweisen Mündlichkeit der ersten» Wo aberbeide Arten der Schriftlichkeit mit einander sich ver-einigen, da bleibt nichts für die Mündlichkeit detPartheihandlungen übrig, als eine, auf den Grunddes vorhergehenden schriftlichen Verfahrens, vor demerkennenden Gericht ausgeführte Schlußverhand-lung (Deductionsvekfahren), welches dann eine dritteForm des schriftlich-mündlichen Verfahrens bildet, undsich, unter andern im französischen bürgerlichen Ver-fahren darstellt.

II) Handlungen des erkenn,en1vett Gerichtsselbst können auf doppelte Weise unter schriftlicherForm erscheinen und mit der Mündlichkeit des übrigenStreitverfahrens zusammentreffen i

i) indem die Richter nicht Mündlich, sondernschriftlich ihre Stimmen geben. Sind die aufdiese Art stimmenden Richter vereint gegenwärtig,ist der schriftlichen Stimmgebung ungeachtet, das münd-liche Aussprechett des Urtheils sehr wohl damit verein-bar, wofür uns die mit Täfelgett abstimmenden Rich-ter in den römischen juclioüs ^ntzliois das Beispiel ge-be». Geschieht hingegen eine schriftliche Abstimmungausserhalb der Richterversammlung, in der Abwesen-heit, so wird dieses immer zugleich mit der Schriftlich-keit der Urtheilsfassung verbunden seyn. Und für diese

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