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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
208
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richrlich verfaßter Schriften, oder durch Erklärungenzum gerichtlichen Protokolle in Abwesenheit des erken-nenden Gerichts. Es ist, damit ein gemischtes Ver-fahren begründet werde, nicht nothwendig, daß alleunter diesem Gesichtspunkte stehende Partheihandlungen,wie in dem französischen und engländischen Verfahren,der mündlichen Verhandlung entrückt seyen. Mehreredeutsche Gerichtsordnungen aus dem Anfange desXVI ten Jahrhunderts bestimmen, daß der Kläger sei-ne Klage schriftlich eingereicht und der Beklagte die-se ebenfalls schriftlich beantwortet haben müsse, ehebeide Theile zu mündlichem Wortwechsel bei dem erken-nenden Gerichte zugelassen werden; andere begnügensich blos mit einer schriftlichen dem Gegner mitgetheil-ten Klage, und lassen dann hierauf sogleich die Ver-antwortung des Beklagten, so wir Gegenrede undSchlußrede im Wege mündlicher Verhandlung folgen.Dieses und anderes sind dann blos Erweiterungen oderBeschränkungen dieser Art des gemischten Verfah-rens.

2) Im reinen mündlichen Verfahren geschehenalle Beweishandlungen, Vernehmung vonZeugen und Kunstverständigen, Vorlegung, Anerken-nung oder Ableugnung von Urkunden ebenfalls nurmündlich vor dem versammelten Gerichte. Gehen aberdiese Handlungen ausserhalb desselben unter der Leitungeines Gerichtsabgeordneten, Notars u. s. w. vor, müs-sen folglich diejenigen Erklärungen, welche solche Be-weishandlnngcn zum Gegenstände haben, erst in Ur-kunden verwandelt werden, ehe sie für das erkennen-de Gericht Daseyn und Erkennbarkeit erhalten sollen;so entsteht eine zweite Hauptform des schriftlich-münd-