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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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mündlich geschieht, kann nicht anders als öffentlich(in jener beschrankten Beziehung) gedacht werden.

Das mündliche gerichtliche Verfahren ist nun ent-weder ein reines, u n v e r m isch t es, oder ein ver-mischtes, (schriftlich-mündliches) Verfahren. Jenesist alsdann vorhanden, wenn alle gerichtlichen Ver-handlungen , von der Erhebung des Streits bis znrEntscheidung (diese einschlüssig), sowohl von Seiteder Partheien als von Seite des Gerichts, mündlichbei versammeltem erkennendem Gerichte geschehen:dieses hingegen, wenn entweder 1) nicht das ganzeVerfahren mündlich ist, sondern einzelne Theile des-selben blos schriftlich verhandelt werden, oder auch2) ein und derselbe Prozesstheil auf mündliche undschriftliche Verhandlung zugleich gebaut ist.

Was das vermischte Verfahren und zwar dieerste Art desselben betrifft, so zeigt schon der allgemei-ne Begriff, daß eben so verschiedene Formen desselbenmöglich sind als verschiedene Theile des gerichtlichenVerfahrens. Hinsichtlich des Verfahrens in bürger-lichen Streitsachen theilen sich dieselben in zwei Haupt-gattungen , je nachdem, bei übrigens mündlicher Ver-handlung, die Schriftlichkeit entweder I) bei Hand-lungen der Part Heien oder II) bei Handlungendes Gerichts in Anwendung kommt.

I) Bei Handlungen der Partheien ist dieVermischung des schriftlichen mit dem mündlichen Ver-fahren vorzüglich auf folgende verschiedene Weise mög-lich :

1) Handlungen, welche zur Einleitung undBefestigung des Streites dienen, werden schriftlichvorgenommen, entweder durch Eindeichung ausscrge-