Zweites HauptstüS.
Von den verschiedenen Formen der mündlichenRechtspflege überhaupt; insbesondere vom münd-lichen Verfahren der deutschen Gerichte des Mittel-alters. — Andeutungen zur Geschichte des Ueber-gangs in das mündliche Verfahren.
^)en verschiedenen Formen des öffentlichen Verfah-rens, so ferne diese durch die Verschiedenheit der ge-richtlichen , in die Oeffcntlichkeit hervortretenden Par-thcihandlungen bestimmt werden, stehen eben so ver-schiedene mögliche Formen der Mündlichkeit entsprechendgegenüber. Denn da die Mündlichkeit sich lediglich aufdas Verhältniß der Partheicn zum erkennenden Gerichtund dieses zu jenen bezieht, Mündlichkeit aber durchpersönliche Gegenwart bedingt ist; so muß jeder Hand-lung , welche mündlich vor Gericht oder mündlich vomGericht geschieht, auch die Oeffcntlichkeit, wenigstensdie parteiliche, als mit jener unzertrennlich verbun-den entsprechen. Was gerichtlich öffentlich geschieht istdarum nicht nothwendig anch mündlich; aber was