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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Gericht die Beurtheilung der Sache und sein Erkennt»niß zu bauen hat.

Die ganze Schaar anderer ähnlicher Mißverhält-nisse, Begriffverwechslungen oder Bcgriffverwirrungenhier einzeln durchzumustern, würde eine sehr un-dankbare Mühe seyn, da sie theils durch obige Be-trachtungen bereits stillschweigend ihre Abfertigungerhalten haben, theils noch späterhin an schicklichenStellen erhalten werden.