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Kläger eine Klagsebrift übergeben hat, diese von demRichter für zulässig erkannt und dem Beklagten mitge-theilt worden ist, wird beiden Theilen das Gerichts-protokvll eröffnet, in welches dieselben ihre mündlichenWechselnden, deren Zeugen ihre Aussagen niederlegen,worauf die geschlossenen Akten einem von dem Vcrhand-lungsgerichte (dem sogenannten Gouverneur, der nichtbei der Verhandlung zugegen war) zur Entscheidungvorgelegt werden. Also leibhaft bis auf den kleinsten.Zug die — mündliche Rechtspflege, wie sie jetzt hinund wieder in Deutschland gedacht und angepriesenwird! Daß aber diese Einmische Form derRechtspflege nicht mündlich genannt werden dürfe, unduns Deutsche wenigstens nicht mit dem Geist der münd-lichen Rechtspflege beseligen werde, ist schon aus obi-gen Erörterungen klar. Eine aufgeschriebene, undfür einen Abwesenden bestimmte Erklärung ist eineschriftliche, der Erklärende habe sie mit eigner Handgeschrieben, oder einem andern in die Feder gesagt,dieser andere sitze als Schreiber auf dem Zimmer derParthei oder ihres Anwaltes, oder er sitze, unterder Aufsicht einer Gerichtsperson, in der Amtsstube.Und wenn das erkennende Gericht, welches nicht zu-gegen war als die Parthei ihre Aeusserung dem Ge-richtsschreibcr in die Feder sagte, auf den Grunddes Geschriebenen entscheidend urtheilen soll; so istdas Verfahren, welches in die Sphäre des entschei-denden Gerichts eintrit und dessen Erkenntniß be-stimmt, vollkommen eben so gut ein schriftliches, alswenn die Partheien außergerichtlich verfaßte Streit-schriften gegen einander gewechselt hätten. Denndort wie hier sind es Urkunden, auf welche das