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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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das von diesem Gericht zu sprechende Erkenntniß,ohne rechtliche Bedeutung seyn würde. Denn was demUrtheile dieses Gerichts zur Grundlage diente, wäredie mündliche Erklärung als solche, und das Aus-schreiben derselben geschähe blos zu dem Hauptzwecke,damit in der Urkunde ein Zeugniß über das mündlichVerhandelte zurückbleibe. Allein jene Voraussetzungtrifft, im Sinne dieser Männer, nur da zu, wo einEinzelner den Rechtsstreit leitet und zugleich da-rüber entscheidet: ist hingegen derjenige welcher den

Rechtsstreit leitet nicht das erkennende Gericht selbst,so bleibt das Mündliche blos bei dem ersten, währendzu diesem letzten nichts gelangt als die von jenem auf-genommene Schrift. Nichts desto weniger wird allesdieses von diesen Pflegern der mündlichen Rechtspflegeeine mündliche Rechtspflege genannt! Dela Loubere, Turpin und andere Schrift-steller über das Königreich S i a m, bemerken alseine besondere Eigenthümlichkeit dieses Reichs, daß da-selbst das Recht nicht mündlich, wie in andern LändernAsiens, sondernschriftlich" verwaltet werde (2).Nimmt man nun aber die besondere Bestimmungen überdiese schriftliche Rechtsverwaltung der Siamesen vorAugen, so findet man nicht etwa einen Schriftenwcch-sel der Partheien, sondern dieses: nachdem der

(2) De ta /.oaiii'S äu rozf»uine <l, Liain feinst.1691.) lein. 1. x. 259. f. ,,6'est clier eux une regle xsae-

r,Ie, csiie taut xrocLs roit xar scrlt."

«ivile -te. >Ie 8i»Hl (L kLris 1771.) Lom. 1. x. 109.

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