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mündlichen Verfahrens mit der Tiefe und Gründlichkeitdes schriftlichen verbunden werden können? ist zn er-örtern hier nock nicht der Ort. Gegenwärtig galt esnur, durch bestimmte Begriffe zu den folgenden Be-trachtungen den Weg zu bahnen, welcher, wie bei derOeffcntlichkcit mit einem ziemlich dicken Gestrüpp wuchern-der Mißverständnisse überwachsen ist.
So wurde von Manchen, wenn sie im Namendes Zeitgeistes für die Mündlickkeit der Rechtspflegeeiferten, wenigstens neben bei, das Lob der sogenann-ten mündlichen Verhandlungen zum gerichtlichen Pro-tokoll (de r p r o t o ko l l a r i sch e n I n st r n c t i o n) ab-gehandelt; andere kamen dem Zeitgeist, welcher Münd-lichkeit der Rechtspflege verlangt, sogar thätlich inschnellster Eile mit dem Geschenk dieser mündlichen Ver-handlungen zum Gerichtsprotokoll entgegen. Damitdaß die Parthcicn, statt ihre Erklärungen beim Gerichtin Schriften einzureichen, dieselben nur mündlich äus-,fern und diese von einem Gerichtsfchreiber in Gegen-wart des Richters schriftlich aufgenommen werden: —damit, versicherten sie, sey das Wesentliche der münd-lichen Rechtspflege ganz erschöpft, und hierin seyenalle die großen geheimen Kräfte verschlossen, welchenach der Behauptung des Zeitgeistes durch die münd-liche Rechtsverwaltung sich wirksam beweisen sollten.Diese Versicherung hätte ihre Richtigkeit, wenn unterdem Gericht vor welchem sich die Parthcien zum Pro-tokolle erklären sollen das anwesende erkennendeGericht selbst «erstanden würde; wiewohl freilichalsdann die schriftliche Beurkundung der mündlichenErklärung in Beziehung auf dieses Gericht und auf