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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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mündliche Antwort. Daß das Erkenntniß in Abwescn«hcit der Partheien schriftlich verfaßt wird und erst indieser Fassung, durch Mittheilung oder Verkündung desSchriftlichen zu rechtlicher Kraft erwächst, liegt im Gei-ste des schriftlichen Verfahrens: wo hingegen die Partheicnmündlich zum Gericht verhandeln, geht aus dem Geistedieses Verfahrens an das erkennende Gericht dieForderung, auf dieselbe Form der Verhandlung mitden Partheicn, folglich darauf, daß auf mündliche Um-frage, durch mündliche Abstimmung der Richter, daSUrtheil gefunden und mündlich vor den Partheicn aus-gesprochen werde; wodurch übrigens, wie sich vonselbst versteht, die schriftliche Ausfertigung des münd-lich gesprochenen Erkenntnisses nicht ausgeschlossen ist (1).

Nach den vorangehenden Erörterungen stehen diemündliche und schriftliche Verhandlung, beide als be-sondere Gattungen des gerichtlichen Verfahrens über-haupt , in strengem Gegensatz einander gegenüber. Obnicht beide in einer dritten Gattung vereinigt, undvielleicht hiedurch die eigenthümlichen Vorzüge der einenund der andern, die Lebendigkeit und Wahrheit des

(1) Sehr deutlich ist diese Seite des mündlichen Verfahrens indem französischen Prozesse ausgeprägt. Das eigentliche Ur-theil ist hier dasjenige, was von dem Präsidenten mündlichousgesprochen und dem Greffier zu Protokoll dictirt wird.Die exxeäition rill jiigeilleril (schriftliche Ausfertigung des Ur-theils) ist lediglich Sache der Parthei und des Greffier, umwelche sich das Gericht durchaus nicht kümmert; es müßtedenn über die sogenannten ^lisiac- des Urtheils unter denParthcie» Streit entstehen.