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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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nicht in ein schriftliches , wenn etwa dasjenige, wasdie Partheien vor dem erkennenden Gerichte spre-chen, von amtlich verpflichteten Geschwindschreibern auf-gezeichnet, oder dasjenige was von dem Gerichtemündlich ausgesprochen worden nachher den Parthejcnschriftlich ausgefertigt wird. Eben so wenig gehört esschlechterdings zum Wesen des mündlichen Verfahrens,daß dasjenige, was andere Personen ausser den Par-theien, bezüglich auf den Rechtsstreit zu äusser« haben,mündlich vor dem erkennenden Gericht selbst geschehe.Denn es ist, wie oben gezeigt wurde, nur der Ge-dankenverkehr zwischen den Parthcien selbst und demerkennenden Gericht welcher den Grundcharacter diesesVerfahrens bestimmt. Ob daher Zeugen und Sachver-ständige unmittelbar vor dem urtheilenden Gericht er-scheinen, oder aussergerichtlich (vor einem Gerichtsbe-vollmächtigten) ihre Aussagen zum Gerichtsbuch geben:bestimmt blos einen Unterschied der verschiedenen For-men des mündlichen Verfahrens, nicht aber den allge-meinen Begriff desselben.

Es darf nicht übersehen werden, daß die Münd-lichkeit im Verhältnisse der Parthcien zum Gericht alsgegenseitig gedacht wird und wenigstens, wenndas mündliche Verfahren vollständig durchgeführt seynsoll, gedacht werden muß. Verkehren nur die Partheienihrer Scits mündlich mit dem Gericht, während diesesblos schriftlich sich den Partheien mittheilt; so istzwar noch immer ein mündliches Verfahren, doch nurals ein einseitiges, mithin unvollständig vorhanden.Zu einer mündlichen Rede schickt sich blos eine münd-liche Gegenrede, zu einer mündlichen Frage nur eine