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Hingegen wird die Rechtspflege eben so unbezweifelteine schriftliche genannt werden müssen, wenn zwardie Partheicn sich vor jener Mittelsperson münd-lich erklären, das urtheilende Gericht aber nur durchschriftliche Mittheilungen hievon in Kenntniß gesetztwird.
Die Grundvorstellung auf welcher die schriftlicheRechtsvcrwaltung beruht, ist sonach die: daß alle
die Entscheidung des Rechtsstreits betref-fenden Gedankenänfferungen, zwischen demerkennenden Gericht undder Recht su-chenden P ar t h e i vermittelt werden durchSchrift, und nur hiedurch rechtliche Wir-kung erlangen: — bei der 'm ü n d l i ch e nhingegen, der rechtlich wirksame Gedanken-verkehr zwischen dem erkennenden GerichteinerSeits nnd denPartheienanderSeitsdurch gesprochene und gehörte Worte ver-mittelt wird. Dort erhält eine Erklärung der Par-theien oder des Gerichts erst dadurch ihr vollständigesDaseyn, daß sie in eine Urkunde verwandelt wird(Häher die in diesem System begründete Rechtsregel:^nocl iron est iu setis non in niuuclo ) : hier hingegen
ist die rechtlich entscheidende Wirksamkeit der Gedanken-äusserung an das le b e n d ige gesprochene Wortgeknüpft, so daß alles Schriftliche, was vorausgehend,begleitend oder nachfolgend mit der mündlichen Redeverbunden seyn mag, entweder nur als eine in demWesen der Verhandlung gleichgültige Zufälligkeit er-scheint, oder blos aus Rücksicht und in Beziehung aufdas Gesprochene oder zu sprechende Bedeutung erhält.Es verwandelt sich folglich das mündliche Verfahren