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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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scheiden: auf welche Art etwa durch eine andere,

von den Partheicn oder ihren Anwälten verschiedendene Person deren Angelegenheit zur Kenntniß desGerichtes gebracht wird. Daher wäre es wohl eine sehrthörigtc Verwirrung, wenn man eine mündliche Rechts-pflege schon da zu finden glaubte, wo ein amtlicherBerichtserstattcr (Referent) mündlich aus dem Kopfoder mündlich nach einem schriftlichen Aussäte, aus denAkten Vertrag erstattet; unter welcher Voraussetzungein schriftliches Verfahren erst alsdann vorhanden wäre,wenn der schriftliche Vertrag des DcrichtscrstattcrSden übrigen nur zum Lesen und zu schriftlicher Abstim-mung mitgetheilt würde.

So wenig von den Partheien als selbsthandclnden,selbstredend«: Personen abgesehen werden darf; so we,nig darf man das erkennende Gericht, und dieArt, wie die Partheien sich diesem mittheilen, ausden Augen verlieren. Werden die Partheien nicht inunmittelbarem Verkehr mit dem erkennenden Gericht ge-dacht, sondern ist zwischen jene und dieses eine Personoder Behörde in die Mitte geschoben, vor welcher diePartheicn mit einander verhandeln; so ist es für denBegriff von mündlicher oder schriftlicher Rechtspflegevollkommen gleichgültig, auf welche Art an diese Mit-telsperson oder Zwischcnbehörde die Erklä-rung der Partheicn geschieht. Werden unter der Lei-tung eines Abgeordneten des erkennenden Gerichts vor-läufig unter den Partheien Schriften gewechselt; soist gleichwohl an dem Daseyn mündlicher Rechts-pflege nicht zu zweifeln, wenn nur, sobald es zurEntscheidung kommt, die Partheicn vor dem erkennen-den Gerichte selbst ihre Sache mündlich verhandeln-