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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Antheil nehme«/ ohne daß darum der schriftliche Der«kehr in einen mündlichen/ oder der mündliche in einenschriftlichen verwandelt wird. Was die Grenzen beiderBegriffe bestimmt, ist blos die Verschiedenheit des Or-gans, durch welches der Gedankenverkehr zwischen demEinen und dem Andern vermittelt wird: ob durch dasgesprochene und gehörte, oder das geschriebene und ge-lesene Wort? Wer nicht blos unmittelbar aus demGeist, sondern von dem Papier zu einem andern spricht,steht mit diesem in mündlicher Verhandlung: wereinem zweiten in die Feder sagt, was ein dritter erstdurch diese Schrift erfahren soll, verhandelt mit diesemschriftlich. Auch geht eine mündliche Verhandlungdarum nicht in schriftliche über, weil derjenige, wel-cher gemäß einer mündlichen Aeußerung seine Ueberzeu-gung oder sein Urtheil bestimmen soll, das Gesproche-ne allenfalls sich selbst aufzeichnet oder von einem an-dern aufzeichnen läßt.

Ferner: die Unterscheidung zwischen mündlicherund schriftlicher Rechtsvcrwaltung bezieht sich lediglichauf den Gedankenverkehr zwischen den Part Heienund dem ihre Rcchtsangelegenhcit beurtheilenden(entscheidenden) Gerlebte. Blos die Verschie-denheit in der Art des Gedankenvcrkchrs zwischen die-sen in Wechselwirkung gedachten Personen ist es, wel-che das Wesen der einen oder der andern Form derRechtspflege bestimmt.

Sind es die Parthcien (oder was gleich-viel ihre Anwälte), welche, in dem Begriff vonmündlicher oder schriftlicher Rechtspflege als dem Ge-richt sich mittheilend gedacht werden müssen; so liegtes ganz ausser den Grenzen der Aufgabe zu unter-