LY6
verschieden sind, so auch hinsichtlich der Gründe aufwelchen sie beruhen. lind wenn ein Staat, um nichtalles auf einmal zu thun, einstweilen nur, ohne zu-gleich das schriftliche Verfahren zu ändern, den Par-theien wie dem Volke bei Erstattung des Vortrags dieGerichtsthüren öffnete, und die Richter verpflichtete,nach beendigter nicht öffentlicher Berathung, öffentlichmit Gründen ihre Stimmen abzugeben; so würde die-ser Staat schon einen großen Schritt auf dem Wege zurVerbesserung der Rechtspflege zurückgelegt haben, ohne zu-gleich für diese Oeffentlichkeitalleinjso umfassender, tiefein-greisender Vorbereitungen und Zurüstungen zu bedürfen,deren man, wie die folgenden Betrachtungen zeigenwerden, bei Einführung des mündlichen Verfahrens be-darf.
Häufiger noch als das Untereinandermcngen derMündlichkeit und der Oeffentlichkeit, ist die VerwirrungJenes Begriffs in seinem Gegensatze mit der Schrift-lichkeit; wodurch es Manchem möglich geworden ist,bald in einem schriftlichen Verfahren ein mündliches,bald in einem mündlichen ein schriftliches zu sehen, hie-durch aber, wenn solche Begriffvcrwirrungcn auf Ge-setze oder Gesetzvorschlägc Einfluß gewannen, im bür-gerlichen Leben selbst nicht geringes Unheil anzu-richten.
Mündlich ist im Allgemeinen diesenige Mitthei-lung, welche vom Mund zum Ohr geschieht: wennhingegen die Kenntniß, welche einem andern mitgetheiltwerden soll, durch eine Urkunde vermittelt ist, so wirddiese Mittheilung zu einer schriftlichen. Es kannder Mund bei der schriftlichen Mittheilung, — Schriftbei der mündlichen, vorausgehend oder nachfolgend,