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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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verschieden sind, so auch hinsichtlich der Gründe aufwelchen sie beruhen. lind wenn ein Staat, um nichtalles auf einmal zu thun, einstweilen nur, ohne zu-gleich das schriftliche Verfahren zu ändern, den Par-theien wie dem Volke bei Erstattung des Vortrags dieGerichtsthüren öffnete, und die Richter verpflichtete,nach beendigter nicht öffentlicher Berathung, öffentlichmit Gründen ihre Stimmen abzugeben; so würde die-ser Staat schon einen großen Schritt auf dem Wege zurVerbesserung der Rechtspflege zurückgelegt haben, ohne zu-gleich für diese Oeffentlichkeitalleinjso umfassender, tiefein-greisender Vorbereitungen und Zurüstungen zu bedürfen,deren man, wie die folgenden Betrachtungen zeigenwerden, bei Einführung des mündlichen Verfahrens be-darf.

Häufiger noch als das Untereinandermcngen derMündlichkeit und der Oeffentlichkeit, ist die VerwirrungJenes Begriffs in seinem Gegensatze mit der Schrift-lichkeit; wodurch es Manchem möglich geworden ist,bald in einem schriftlichen Verfahren ein mündliches,bald in einem mündlichen ein schriftliches zu sehen, hie-durch aber, wenn solche Begriffvcrwirrungcn auf Ge-setze oder Gesetzvorschlägc Einfluß gewannen, im bür-gerlichen Leben selbst nicht geringes Unheil anzu-richten.

Mündlich ist im Allgemeinen diesenige Mitthei-lung, welche vom Mund zum Ohr geschieht: wennhingegen die Kenntniß, welche einem andern mitgetheiltwerden soll, durch eine Urkunde vermittelt ist, so wirddiese Mittheilung zu einer schriftlichen. Es kannder Mund bei der schriftlichen Mittheilung, Schriftbei der mündlichen, vorausgehend oder nachfolgend,