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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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Erstes Hauptstück«

Was unter der Mündlichkeit des Rcchtsverfahrcnsüberhaupt zu verstehen»

Än der Verwirrung des Streits über die Oeffentlichkeitder Rechtspflege hatte, unter anderem, auch die nicht selteneVermischung der Oeffentlichkeit mit der Mündlichkeit kei-nen geringen Antheil. Sprach man von jener, so wur-de sogleich auch diese stillschweigend mitverstandcn, gleich-sam als wäre die eine in der andern enthalten oder alswären mindestens beide auf unzertrennliche Weise miteinander verbunden. Gleichwohl ist eine mündlicheRechtsverwaltung, ohne alle (wenigstens volksthümliche)Oeffentlichkeit, eben sowohl zu denken, als eine Oeffent»lichkrit der Gerichte im ausgedehntesten Sinne des Wortsohne Mündlichkeit der Rechtsverwaltung: das erste,

wenn die Parthcicn, bei verschlossenen Thüren unmit-telbar mündlich vor Gericht verhandeln und von diesemmündlich ihr Urtheil vernehmen; das zweite, wenn beigeöffneten Thüren aus den verhandelten Gerichtsakte»Vertrag erstattet, und sodann blos hierauf das Ur-theil gesprochen wird. Wie beide ihrem Begriffe nach