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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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auch Frauen, Jungfrauen, Jünglinge und Knabenerblickt. Für achtbare Ehrenmänneraber, die ausserhalb der Gcrichtsschrankcn stehen(9), ist eben so wenig Gefahr zu besorgen, als fürdie achtbaren Ehrenmänner, die bei solchen Verhand-lungen innerhalb der Gerichtsschranken auf Richter-stühlen sitzen. Das deutsche Mittelaltcr wüste durch-aus nichts bei seinen Gerichtsverhandlungen von jenergeschämigen Züchtigkeit, vielleicht gerade darum, weiles mehr von wahrer Zucht und Sittlichkeit hatte; dieGenothzüchtigte erschienmit gcstrobeltcm Haar undzerrissenem Gewand" (10), vor dem öffentlichen Ge-richt. Lehnt sich der Anstand feinerer Silken gegen sol-che Schauspiele auf, so ist damit nock nichts für dieinnere Sittlichkeit entschieden: und, wenn etwa die

Tugenden unsrer Frauen und Fräulein, unsrer Männerund Jünglinge wirklich das Mittelaltcr beschämen sollten ;so hat man dieses wenigstens nicht dem Umstände mit zuverdanken , daß unkenscbe Dinge hinter geschlossenen Ge-richtsthüren verhandelt werden. Oeffcntlichkeit der Ge-richte dient vielmehr auch in dieser Beziehung bei weitemeher zur Bewahrung der Sittlichkeit, als zur Begünsti-gung ihres Gegentheils. Die Tugend wird nicht ge-fördert, wenn man der Untugend die Wcherffdes Schaam-gcfnhls erleichtert. Wo man Arges thun kann, ohnedamit Aergerniß zu geben, da wird freilich des Aerger-nisses wenig seyn; aber des Argen desto mehr. Jetzt

<9) Und nach obigen Bemerkungen, ganz allein zugelassenwerden dürfen, wenn die Gcrlchtsöffeiulichkeit in würdigerGestalt bei uns wieder eingeführt werden soll.

(10) Schwabenspiegel it. 64. - Weichbild. Art. 33.und daselbst die Cllossen-