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jenem Grunde bei Strafsachen, welche fast immer denMenschen nur in seiner sittlichen Nacktheit als Gegen-stand des öffentlichen Aergernisses zeigen, welche Lasterund Schandthaten jeder Gattung, nebst der Art sie ge-schickt zu vollführen und listig zu verdecken, der Be-trachtung ausstellen, — in jedem Falle die Oeffent-lichkcit ausgeschlossen seyn. Gleichwohl hört man jenenGrund zur Beschränkung der Gerichlsöffeinlichkeit fastimmer auch von denen, welche sich am lautesten fürdie unbeschrankte Gerichtsöffentlichkcit bei peinlichenSachen erklären. Fürchtet man keine Ansteckung vondem Pestgcruchc so vieler Leichname der Sittlichkeit,welche vor einem peinlichen Gericht geöffnet, mit dersorgsamsten Genauigkeit bis in ihr innerstes Eingeweidedurchsucht, und vor dem Publikum stückweise breit aus-einander gelegt werden? — Aber die Sittlichkeit indieser höhern Bedeutung hat man bei jener Ansichtnicht im Sinne; sondern nur diejenige, bei deren Ver-letzung die Damen ihren Fächer vor das Gesicht zuhalten pflegen. Warum wird aber diese, blos aufKeuschheit beschränkte Sittlichkeit bei der Frage überöffentliche Gerichtsverhandlungen in höheren Anschlaggebracht, als jene? Etwa darum, weil Aergernisse,welche zuweilen bei Ehescheidungen, Schwängcrungs«klagen und dergl. gegeben werden, selbst durch ihrenSchmutz die Einbildungskraft leicht zur Lüsternheit ver-führen, während die Beispiele andrer Lasterhaftigkeit,meistens von Verachtung, Eckel oder Abscheu begleitet,eher abschrecken als locken? Hieran ist nur EtwasWahres, aber bei weitem nicht alles; und selbst jenesEtwas, hat nur da seine Wahrheit, wo man unterdem vor den Gerichtöschranken versammelten Publikum