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giebt es viele unkeusche Rechtsstreite, deren sich Nie-mand schämt; sind aber die Verhandlungen öffentlich,so werden, eben weil Viele sich schämen muffen, solcheVerhandlungen desto seltener seyn.
Noch wird von Mehren, bei strafrechtlichenGegenständen, auf den Unterschied zwischen schwerenUebcrtrelungcn (Verbrechen) und geringen (Vergehen)hingewiesen; und bei den letzten die Oeffeutlichkcitentweder unbedingt oder mit Rücksicht auf den Willendes Angeschuldigten, ausgeschlossen. — Die Erörterungdieses Punktes bleibe indessen, wie noch so manchesandere, was mehr der Anwendung und besondren ge-setzgebenden Berathungen, als der Lehre in ihren all-gemeinen Beziehungen angehört, von dem Kreise diesesWerkes ausgeschlossen, dessen Zweck sich lediglich aufGrundsätze, Grundbegriffe und Hauptgesichtspunktc be-schränkt.