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oft der schwelgende Wüstling dem darbenden Ehrenmann,der ihm auf Treu und Glauben geborgt, sein klaresRecht verkümmert; jene zahllosen Niederträchtigkeiten,deren sich der Gemeinste im Pöbel schämen würde, wel-che aber die vornehme Unverschämtheit ganz unbefangenzur Entscheidung der Gerichte bringt, weil sie denschlafenden Löwen des Gesetzes sicher zu umschleichenwüste: — alle diese im gährenden Schlamm der
Verworfenheit erzeugten Larven, werden sie auch mitgleicher Frechheit vor ein offenes Gericht sich wagen?Der Schild des Gesetzes schützt, dem Gerichte gegenüber, auch die ehrlose Brust. Wenn es aber, wieJohannes v. Müller irgendwo sagt, weder nöthignoch gut ist , daß Unterdrücker nichts zu fürchten haben:so ist es noch minder nöthig oder gut, daß das ehrloseLaster nichts zu scheuen hat, als ein auf sogenannteGcrichtsgchcimnisse verpflichtetes Gericht.
Einen zweiten Hauptgrund für die Beschränkungder volksthümlicken Ocffcntlichkeit glaubt man in derpolizeilichen Rücksicht auf die Volks-Sittlichkeit,hinsichtlich aller Verhandlungen zu finden, von welchenzu befürchten stehe, daß sie jene Sittlichkeit beleidigen,ihr ein Aergerniß geben oder sie gefährden möchten (8).Würde das Wort: Sittlichkeit, wie es sich gebührt,in seiner ganzen Bedeutung genommen; so mäste aus
(8) Der Loäe <te p r o c e a > 11 ' e verordnet daher in Art: 87.
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