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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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streitenden Partheien gilt, mögen diese ihr wohl ent-sagen; nickt aber so ferne sie dem Volke, und desVolkes Rechten gilt. Denn, wie oben gezeigt wurde,ist das Volk mit seinen Reckten bei Ausübung der Ge-rechtigkeit in jedem Falle (wenigstens mittelbar) bethei-ligt. Kann die Wahl der Prozeßform, nach welcherein Richter Verfahren soll, nickt den Partheien über-lassen seyn; so kann dieses Wahlrecht um so wenigerhinsichtlich der Fragen gelten ob das Gericht öffeut-lick oder nicht öffentlich gehegt werden soll? Zudemwürde das Mittel wenig seinem Zwecke dienen. Wasein Gericht weiß, hat schon dadurch aufgehört ein Ge-heimniß zu seyn; und was Aktenbewahrer, Schreiberund Boten wissen, das weiß, wenn sie Lust hates zu erfahren sehr bald eine ganze Stadt. Wohlmag in manchen Fällen die unmittelbare Gerichts öffent-lichkeit dem Gefühl der Schaam oft empfindlicher fern,als jene mittelbare: dock nur demjenigen, der sich

wirklich zu schämen Ursache hat. Wo die Ehre nichtschon vor der Gerichtssitzung verwirkt war, geht siedurch die Oeffentlichkcit der Gerichtssitzung nicht ver-loren. Dient aber die Gcrichtsöffentlichkeit, den Sta-chel der Schaam zu schärfen: desto besser! dann istsie ein neues kräftiges Mittel zur Erwcckung und Erhal-tung der Ehrbarkeit und Redlichkeit, deren wir garsehr bedürfen, wenn es mit uns besser werden soll.Jene straflosen, obgleich nicht minder ehrlosen Bübe-rcycn, welche sich jetzt so oft hinter die verschlossenenThüren vor den bürgerlichen Richter wagen; jeneschaamlosen Tücken, welche die erfindungsreiche Unred-lichkeit ersinnt, um die Gesetze ihren schändlichen Ab-sichten dienstbar zu machen; jene Kunstgriffe, womit