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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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seiner Pn'valrcchte sich vor einen Nichterstuhl begicbt, tritdamit aus seinem besondern Gebiet heraus in das Gebietdes Staats, aus seinen reinen P r iv a t v e rh ä l tn i s-sen in ein (staatsrechtlich) offen tliches, in welchem ernicht mehr blos als Mensch, sondern auch als Unterthan,nicht mehr als blosser Privatmann, sondern auch als Staats-bürger erscheint, und in welchem er alles dasjenigeüber sich gelten lassen muß, was der Staat hinsichtlichder Einrichtung seiner Anstalten für nothwendig er-kannt hat. Das Privatrecht eines Bürgers, sobaldes dieser zur richterlichen Verhandlung und Beurthei-lung gebracht, ist dadurch Gegenstand eines öffentli-chen Rechts geworden, und hat aufgehört, ein bloßerGegenstand rein privatrechtlicher Verfügung zn seyn.Von dem Staate verlangen, daß dieser nach denselbenAnsichten richtend verfahre, nach welchen der Rechts-stehende in seinem eignen Hause, über das Scinigeschaltet, hcist ihm zumuthcn, daß er, was nur imPrivatgcbiet jedes Einzelnen gilt, auch als Staatsgesetzüber sich selber gelten lasse. Wohl mag ich jeden ab-weisen , der in meinem Hause mich zu sehen verlangt;aber, wenn ich auf öffentlicher Straße erscheine, darfich von Niemand fordern, daß er die Angcn von mirabwende: und wer einmal seine Sache auf den Marktgestellt hat, darf sich über Verletzung seines Rechtsauf Privatgcheimniffe nicht beschweren, wenn ausserdem Marktherrn auch andere Leute sie betrachten. Daßdie Gerichte öffentlich seyen, folgt aus dem Wesenund der Würde der Gerechtigkeit überhaupt und ausden Rechten eines verfassnngsmäffig freien Volkes.Was aber aus allgemeinen Staatögründen nothwendigist, kann nicht abhängig seyn von. der Willkühr derEinzelnen. So ferne die Gerichtsöffentlichkeit nur den