verständest? Gedanke. Und wenn der Handel, denich als Kläger oder Beklagter zu fuhren gedrungen bin,entweder das zarte Gefühl der Ehre hart berührt, odernur die Darlegung von Verhältnissen meiner Familie,oder meines Vermöge,isstandcs abnöthigt, welche leichtzu meinem Nachtheile zu mißbrauchen sind: soll ich als-dann in die Wahl gestellt seyn, entweder mein Rechtohne gerichtlichen Streit aufzugeben, oder meine häus-lichen Geheimnisse durch Stadt und Land weit umherzu streuen?
Die Richtigkeit dieser Ansichten wird schon da-durch sehr verdächtig, daß die Gerichtsöffentlichkeit ge-rade bei solchen Völkern uneingeschränkt bestanden hat,oder noch besteht, welche, was die Sorge für Erhal-tung der allgemeinen und besonderen Freiheit, dieAchtung der Personen und der Eigenthumsrechte, dieehrfurchtsvolle Scheu gegen sede Ueberschreitung desheiligen Kreises schützender Haus- und Familiengötterbetrifft, einen Rang vor uns behaupten, welchen wirwahrscheinlich noch lange nicht erreichen werden. Wenndaher nur wir von der Gcricbtsöffentlichkeit wie voneiner Entweihung heiliger Mysterien sprechen; so
klingt dieses so ziemlich wie die Sprache der Gewohn-heit, die immer scharfsinnig genug ist, ihre besondernDorurtheile durch allgemeine Wahrheit zu schützen.Jeder hat das Recht, alles was ihn oder das Seineangeht, innerhalb des Kreises, welcher seine Pri-vatverhält nisse umschließt, in seinem Geheim-miß, wie in seinem Besitz zu bewahren. InnerhalbDieses Kreises ist Er, und Niemand ausser ihm derunbeschrankte Herr. Aber dieses Herrenrecht erstrecktsich nicht weiter als jene Grenzen. Wer mit irgend einem