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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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richte noch nicht über das Vertrauen auf dieselben ent-scheidend gesiegt hat.

Die Gründe, welche dieser Ansicht , in der einenoder andern Form, zur allerdings sehr scheinbarenRechtfertigung dienen, sind.ohngcfähr folgende: ,,Bcr

Gegenständen des reinen Privatrechts sey ausser denStreitenden Niemand betheiligt; der Antheil aber,welchen allenfalls die bloße Ncngicr daran nehmenwöge, verdiene keine Begünstigung des Gesetzes; nndum so weniger, als diese ohne einen förmlichen Ein-griff in die mit jedem Privatrecht wesentlich verbunde-nen Befugnisse nicht wohl zu denken sey. In dem ans-schlicssendcn Recht über das Meine sey auch das Rechtenthalten, nach eigner Willkühr zu verfügen, ob Et-was, nnd wie viel oder wie wenig Andere übcr dasMeine wissen sollen. Wer sich neugierig wider mei-nen Willen in meine Privatangelegenheiten drängt,handelt ebensowohl, wenn gleich in minderem Grade,meinem Rechte zuwider, wie derjenige der auf andereWeise sich etwas von dem Meinigen anmaßt. Wie ich,den Fall eines Verbrechens ausgenommen, Niemand zuantworten schuldig bin, der mich übcr mein Häuslichesbefragt, und jeden zurückweisen darf, der in meinenBriefen lesen oder bei mir nachsehen will: wer mirschulde, wem ich? aus welchem Grunde? wie viel?eben so gewiß darf kein Gesetz mich zwingen, meinePrivatgeschäfte, für die ich blos eines Richters bedarf,auch noch überdies der Nengicr nnd dem Gerede mei-ner Nachbarn "und Mitbürger Preis zu geben. Wärees nur eine Grille, dieses nicht zu wollen; so mußin einem Staat welcher eine rechtliche Freiheit aner-kennt, jene Grille eben soviel gelten als der aller-