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andern Falle wird man folgerecht nur der überein-stimmenden Einwilligung beider Theile die Kraftbeilegen können, die gesetzliche Regel umzustosscn; denndie Rechte der Streitenden vor Gericht sind gleich;wie könnte also das Gesetz dem einen, er sei Klägeroder Beklagter, gestatten, seinem Gegner die Oeffcnt-lichkeit, oder die Nichtöffentlichkcit der Verhandlungwider dessen Willen aufzudringen (7)? Ob übrigensnach diesem System die Oeffentlichkeit oder die Nicht-vffentlichkeit als Regel vorausgesetzt werde, macht imAllgemeinen keinen Unterschied; die Gründe für odergegen den rechtlichen Einfluß der Privatwillkühr aufdie Form der Gerichtsvcrwaltnng, sind in jenem wiein diesem Falle einander gleich. Nur in dem wirklichen Le-ben würde die Verschiedenheit dieser Voraussetzung einewesentliche Verschiedenheit der Folgen hervorbringen.Denn da es in den allermeisten Fällen den Parthcicngleichgültig seyn kann, ob Andere ihren Rechtshandclnzuhören oder nicht; so wird es da, wo den Par-theien nur erlaubt ist, die Oeffentlichkeit auszuschließen,fast immer bei der Regel bleiben, während da, wo dieNichtöffentlichkcit als Regel besteht, auch diese in denallermeisten Fällen, wenigstens an den Orten sich fort-behauptcn wird, wo das Mißtrauen gegen die Ge-
M H r. Engelhard in seinem Entwurf einer verbes-serten Gesetzgebung für bürgerliche Rechts-streit ig ke i t e n §. 2l. will, daß „auf besondren Antrag„und auf die an Eidesstatt gethane Versicherung eines A n-„walts, daß er von der öffentlichen Verhandlung im ein-zelnen Fall Nachtheil für seine Parthci oder für„die Volkösittlichkeif fürchte" die Entfernung aller Nicht-bctheiligken geboten werden könne.