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eben so wenig aus, als sie diesen an ihrer Eigenschaftdas mindeste benehmen.
Nach diesen Erörterungen über die Art, wie dieGerichtsöffentlichkeit bei uns Deutschen einzuführen seynwogte, erlaube ich mir auf einiges, was die volks-tümliche Oeffcntlichkcit überhaupt angeht, zurückzu-kommen, und verschiedenen Einwendungen zu antwor-ten, welche gegen die allgemeine Zulässigkcit derselbenerhoben zu werden pflegen.
Sehr oft hört man nämlich die Bemerkung: dievolkstümliche Gerichtsöffentlichkeit dürfe, wenn sieauch im Allgemeinen zulässig, und in höhren Straf-sachen uneingeschränkt nothwendig seyn möge, — we-nigstens bei reinprivatrechtkichen Streitig-keiten nicht als unbedingt geltendes Staatsgcsctz denParteien aufgedrungen werden. Die Vertheidiger die-ser Ansicht setzen dann entweder die Oeffcntlichkcitals gesetzliche Regel, und gestatten den Partheicndiese auf Verlangen auszuschließen, oder sie machen dieNich t ö ffen tli chk e i t des Gerichts zur Regel underlauben nur den Partheien, die Ocffentlichkcit desGerichts zu fordern (6). In dem einen wie in dem
(6) Das Größtmöglich Hessische Edikt vom i. Decbr. 1317..sagt hierüber: ,,Eine Oeffeinlichkeit des Civilverfahrens in„dem Sinne, daß auch in dem Streit nicht befangene Per-sonen zugelassen werden, soll nur dann bei dem mündlichen„Verfahren eintreten, wenn --) beide Theile es verlan-gen und der Richter nicht aus Gründen der öffentlichen„Ordnung, das Gegentheil zu verfügen für gut findet,„oder wenn ö) nur ein Theil solche Oessentlichkeit begehrt„und der Richter diesem Gesuch aus erheblichen„Gründen entspricht." (S. Floret Motive rc.i.Hft. S. 13.)