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Oeffcntlichkcit der Rechtspflege selbst. Daß alles wasdie bürgerlichen Privatrechte betrift, der eignen Sorgedes Berechtigten überlassen bleibe, liegt in der Natnrder bürgerliäien Freiheit; daß aber für alles, wasdie vollkommene Sicherung der Rechte eines Angeklag-ten fordert, vom Staate selbst besorgt werde, folgteben so nothwendig aus der Natur des öffentlichen Rechts-verhältnisse», in welches der Angeklagte gestellt ist.Nirgends ist es auch dem Staate wichtiger, daß allesmit der jedes Mißtrauen entfernenden ehrlichen Oeffent-lichkeit geschehe, als in Sachen der Strafgerechtigkeit.Damit es daher, selbst wenn Niemand von dem Rechtder geöffneten Gerichtsthüren freiwillig Gebrauch machenwollte, dem Angeschuldigten, welcher von dem Gerichtsein Urtheil erwartet, in keinem Fall an Gcrichts-zeugen mangele, wird das Gesetz eine g e w i ss e A n-zahl tauglicher Bürger, nach einer bestimmten Reihe-folge verpflichten, den Sitzungen des erkennendenStrafgerichts regelmässig beizuwohnen. Da die er-kennenden Criminalgerichte meistens in größren Städtenihren Sitz haben; da, zumal bei zweckmässiger Ein-richtung , Gerichts-Sitzungen über Strafsachen nichteben ungebührlich oft jene Pflicht in Anspruch nehmenwerden; und überdies, wo aus Vielen wenige ab-
wechselnd berufen sind, ' die unter allen vertheilte Lastvon den Einzelnen nicht als Bürde drückend empfundenwerden kaun; so wird Jeder gern eine Pflicht überneh-men, die, ohne ihn besonders zu beschweren, ihm zu-gleich als Ehrenvorzng gilt. Diese erwählten und ver-pflichteten Gerichtszengen sind übrigens, obgleich sieerscheinen müssen, ihrem Zwecke nach, blos anshülfs-weise berufen: sie schließen daher die freiwilligen