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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Zeugnisses wegen, der Anwesenheit andrer nnbetheilig-ter Personen bedürfen, leistet die Gesetzgebung allesErforderliche, wenn sie damit es nicht blos demZufall überlassen bleibe, ob Jemand oder Niemanddem Gericht beiwohne einer jeden von beiden Par-thcien ausdrücklich gestattet, eine bestimmte Anzahltüchtiger Männer mit sich vor Gericht zu nehmen. Esist alsdann, wie so vieles andre wach ihr Privatintercsseberührt, lediglich Sache der Parthei dafür zu sorgen,daß es ihr an Gerichtszeugen nicht fehle: und wenn

sie es unterläßt, so folgt daraus weiter nichts , alsdaß sie von ihrer Befugniß keinen Gebrauch gemachthabe. Das hier gesagte ist indessen lediglich vonP r i v a tr e ch t s st r e i t igk c i t c n zu verstehen, undleidet bei Strafsachen keine Anwendung. Ein An-geklagter ist oft zugleich ein Gefangener, und, selbstausser diesem Falle, als Verdächtiger meistentheils vonFreunden verlassen, von Bekannten geflohen, vielleichtselbst von der Gemeinschaft der Scinigen ausgeschlossen.Der Ort, wo der Angeklagte gerichtet wird, ist über»dieses sehr oft nicht seine Heimath, und da die Ver-brecher gröstenthcils der Hefe des Pöbels angehören,so werden diejenigen, welche sie allenfalls noch alsGerichtszengen finden möchten, gewöhnlich Menschenseyn, welche eine weise Gesetzgebung von dem Gc-richtsbcsuche ausschließen wird. Die Znmuthnng aneinen Angeklagten: entweder für tüchtige Geriehtszen-

gcn zu sorgen, oder, wenn das Gericht nicht vonfreiwilligen Zuhörern besucht wird, ohne Gerichts-zeugcn gerichtet zu werden, würde daher in denmeisten Fällen nicht viel mehr seyn als ein Spott desGesetzes entweder mit dem Angeklagten oder mit drv