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-Mcnschenklasscn ausgeschlossen, auf deren häufigen Be-such die öffentliche Gerechtigkeit noch am ehesten hoffendürfte, während diejenigen, welche als achtbare Män-ner vom Gesetze eingeladen sind, ihre häuslichen Pflich-ten in den meisten Fallen dem Gebrauch dieses öffent-lichen Rechts vorziehen werden.
Ist nun aus diesen Ursachen nicht mit Sicherheitdarauf zu rechnen, daß jede Gerichtssitzung aus freiemAntrieb von tüchtigen Männern, werde in hinreichen-der Anzahl besucht werden; so lohnt es sich wenig-stens der Frage: ob dasjenige, was das öffentliche
Recht der Gesammtheit und das Privatrccht der Ein-zelnen als nothwendig fordert, dem freien Beliebenüberlassen bleiben dürfe? ob nicht aus den Gründen,welche oben für die volksthümliche Ocffcntlichkcit geltendgemacht wurden, die Wiederherstellung der allen Ding-pflichtigkeit mit ihren Bußen gefolgert werdenmüsse? Wollte man hierauf mit einem allgemeinenJa, antworten, so wäre in der Gcrichtsöffeullichkeitzu den vielen andren Lasten des Bürgers unsrer Zeiten,eine neue gefunden, welche aber freilich — gedacht alsdie Zwaugsverbindlichkcit aller fähigen Gerichlseinge-scffcnen, allen unsren Gerichtssitzungen (also vielleichttäglich) beizuwohnen — in allzu riesenhaften Mißvcr-hältuiß mit den Bedingungen des wirklichen Lebenssteht, um nicht durch das Ungeheure in das Lächerlicheüberzugehen- Auch folgt dieses keineswegs aus unsernVoraussetzungen- Sofern das Volk um seines eignenRechtes willen bei Gericht zu erscheinen berufenwird, ist ein Zwang desselben zur Ausübung dieses sei-nes Rechtes rechtlich undenkbar. Und sofern dieRechte der im Streit befangenen Partheien, des