179
allein schon was Ulpian in Beziehung auf die Po-stulation geltend macht: ne oontr-a pucli'd'tisin ssxui
eo»bi , olienis osusis ss iinmisoeant (5). Die Ge-
setzgebung verletzt die öffentliche Sittlichkeit, wenn siedem Weibe gestattet, aus dem heiligen Kreise seinerhäuslichen Bestimmung herauszutreten. Nicht dasist Zweck der Oeffcntlichkcit, daß die Rechtspflege zumSchauspiel diene, die Neugicr beschäftige, die gähnendeLangeweile zerstreue, dem Müßiggang ein Ruhcplätzchcnoffne; sie hat einen sehr ernsten Zweck, vermöge dessendaS Erscheinen bei Gericht als eine in rechtlicher undpolitischer Beziehung bedeutende Handlung, als ein imeigentlichen Sinne staatsbürgerliches Geschäftzu betrachten ist. Aus eben dieser Ursache sollte Nie-mand bei Gerichten zugelassen werden, der nicht dieEigenschaften zur vollen Ausübung aller bürgerlichenRechte besitzt, Niemand der nicht schon den Verfaffungs-cid geschworen hat, Niemand der nicht durch Amt,Eigenthum, oder ständiges Gewerbe ansässig ist. Nurwo das Recht vor Gericht zu erscheinen als Ehrenvor-zug des achtbaren und selbstständigen Staatsbürgersgilt, gewinnt die Gerechtigkeitspflege durch Oeffentlich-keit an Ernst, Feierlichkeit und Würde; während sieda, wo sie ohne Unterschied mit einem Jedem sich ge-mein macht, allzuleicht in Gefahr kommt, mit andernGegenständen gemeiner Volks- und Pöbel-Belustigun-gen in eine Reihe gestellt zu werden-
Erhält aber, wie zu hoffen, die Gerichtsvffcnt-lichkeit auf diese Art heilsame Beschränkungen; sowerden von dem Gerichtspublikum gerade diejenigen
12 *
(H) ch. 5. O. äe x o « l «i t i» v <t 0,