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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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wenn man jedem derselben die höchsten Gaben der Bered-samkeit, und dem Volk alle Empfänglichkeit dafür, imVoraus freigebig einräumen wollte, nicht viel öfterund nicht in viel größerer Zahl, als es auch ohne steder Fall seyn würde, den Gerichtssaal mit Zuhörernfüllen werde, steht mit großer Wahrscheinlichkeit z»erwarten- Was nicht durch seinen Gegenstand die Men-ge ergreift, wird durch die zierenden Acnsscrlickkeitender Rede allein wenig über die Menge gewinnen. Ge-richtliche Gegenstände bieten ohnehin nur änsscrst seltender höheren Beredsamkeit einen tauglichen Stoff; werbei Prozessen poto. clebiti, poto. emti vencliti , bei dengewöhnlichen Untersuchungen peto. lurti und dergleichenaus hohem Himmel mit den Donnern und Blitzenrednerischer Begeisterung einherführe, würde höchstensdurch eigne Lächerlichkeit belustigen. Lresoit cuni s,n-plicucuiis rsl'nni viö ii»A6ilii, nee guisgnain elseai» er il-lustre»! orstiouein entleere zotest, iiisi gni esus:>in psiei»inveilit (^t). Dcmosthcnes, wie derselbe Alte be-merkt, würde durch die Reden wider seine Vormündergewiß nicht berühmt, noch Cicero wegen seiner Re-de pro k. (^ninctio ein großer Redner heißen.

Es ist überdies billigerweise von unsren deutschenGesetzgebern zu erwarten, daß sie die Ocffentlicl'kcitder Gerichte nur in deutschem Geiste wieder herstel-len, folglich auch nicht Allen ohne Unterschied, wieman sie in Theatern oder Gauklerbuden beisammen fin-det, die Gerichtssäle öffnen werden. Gegen die Zu-lassung von Personen weiblichen Geschlechts entscheidet

( 4 ) <le Orrtore Dial, 37,