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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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Angeklagten, oder durch das Ausgezeichnete der That,oder durch die Schrecken einer bevorstehenden blutigenStrafe, entweder Haß, oder Mitleid, oder die demMenschen angeborne Lust an tragischen Gegenständen,in vorzüglichem Grad weit um steh her in Bewegungsetzen, berühren Rechtssachen nnr allzu selten dasallgemein menschliche im Menschen, um die TheilnahmeVieler für sich zu gewinnen. Die meisten Rechtshanvellassen das Gemüth kalt, und den Geist mit seinen hö-heren Bedürfnissen unbefriedigt. Was bei bürgerlichenStreitigkeiten durch Bedentenheit und Verwickelung derRechtsfrage den gcübtcnKenner anzieht, stößt den Nicht-kcnner langweilend zurück; und was die Thatsache be-deutendes an sich hat, ist gewöhnlich nnr demjenigenwichtig, der bei dem Streit zu gewinnen hofft, oderzu verlieren fürchtet. Auch die gewöhnlichen Strafsa-chen , welche den größten Theil des Jahres hindurch dieGerichtssitzungen beschäftigen, sind so ganz alltäglicherArt, so unbedeutend hinsichtlich der Person des Ueber-tretcrs, so gering in ihrem Gegenstände, so gemeinin ihren Beweggründen, so gleichförmig in den Haupt-umständen der Begehung, daß, wem nicht die Amts-pflicht es gebietet, schwerlich Muth und Lust in sich fin-den wird, regelmäßig als Zuhörer solchen Verhandlun-gen beizuwohnen. Wer uns glauben machen wollte,daß das Vostk setzt schon, oder irgend einmal, chlos ausLiebe und Leidenschaft für das reine trockne Recht alssolches, ohne alle andre bewegende Ursachen, sich an dieEcricktsschranken drangen werde, mag uns mir eben soviel Grund auf die Zeiten hoffen lassen, wo man anSreiner Liebe zum Rechten gar nicht mehr der Rechte be-darf. Und daß die Kunst unserer Sachwalter, selbst

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