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angemaßte Gesetzcrklärungcn bürgerliche und peinlicheGesetze, sogar Grundgesetze des Staats, nach seinenAbsichten zu wenden und solche von der Verfassung fürungültig erklärte sogenannte Läuterungen den Richterndrohend als gültige Gesetze aufzudringen (4). Nichtminder gereicht die Beschränkung der Oeffentlichkeit denRichtern selbst zum Schutz gegen Verantwortlichkeit,wenn sie entweder aus eignem freiem Entschluß, oderaus sträflicher Wohldienerei und meineidigem Gehor-sam, an den durch die Verfassung geheiligten Rechtenfreveln. Den Einzelnen, unmittelbar Verletzten alleinkann dasjenige nicht überlassen bleiben, wobei Alle
(4) Indessen muß zur Steuer der Wahrheit hier bemerkt werden,daß auch im alten Deutschland sich die Landes- undGerichts-herrschafk^ der öffentlichen mündlichen Rechtspflege ungeachtet,vielfältig in die Rechtspflege durch Kabincrs- und Kammer-befehle einmischte, besonders durch die sogenannte Gerichts-stümmlung d. durch eingelegte Verbote, diesem oderjenem kein Recht zu ertheilen. Wenn sich die Schop-pen in dieser Klemme zwischen Furcht und Eidespflicht bei ih-rem Obcrhofe Raths erholten, so fand dieser einen Auswegdarin, daß er erkannte: sie sollten nun „ daS Gericht„zumale liegen lassen, und Niemand keins Rech-nen helfen, so lange bis die Sache ausgelagert wird,„und dann an derselben anheben,", d. h. die ganzeRechtspflege dieses Gerichts wurde mit einem Interdikt belegt,welches so lange dauerte, bis die Irrung beigelegt war; unddann sollte das Gericht mit eben der Sache wieder anfangen,welche die Stümmelung veranlaßt hatte. Dieses harte Ret-lungönnttcl ist jedoch zugleich wieder ein Beweis der Kraftund Unabhängigkeit der damaligen Rechtspflege. Mehre ur-kundliche Nachmessungen hierüber finden sich in Bod mannsRhcing'aui scheu Alterthümern Abth. li- Kap. LMsiNote -->< S. 64V.