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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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rechtlich betheiligt sind; noch kann es dem Zufall über-lassen werden, ob dasjenige, wodurch jeder im Volkverletzt oder gefährdet ist, weshalb folglich für jedeneine sctio populai-is rechtlich begründet worden, allen-falls auch noch anderen zur Kenntniß gelange. WaSdie Kirchhöfe den Aerzten sind, das sind gemeiniglichdie sogenannten Registraturen den Richtern: Begräb«nißplätze, in welchem, mit dem Gegenstand an welchemgefehlt worden, die Sünden selbst begraben werden, umhier bis zur allgemeinen Auferstehung zu verwesen. Istdie Verfassung der Gerichte also beschaffen, daß stummeSünden dadurch begünstigt werden und daß auf jenemLeichcnhof recht viele stille Armesünder-Begräbnisse ver-anstaltet werden können; so ist gar sehr die Besorgnißbegründet, daß allmählig die Staatsverfassung selbst,Stück für Stück, ganz im Stillen von den Gerichten bei-gesetzt werde. und am Ende nichts davon übrig bleibe,als einige unbedeutende oder widrige Ucberreste, denenzuletzt das Volk selbst ohne Theilnahme das Geleitzur ewigen Ruhe giebt.

Wenn durch eine freie Staatsverfassung die Unab-hängigkeit der Gerichte ausgesprochen und zugleich fürdie Selbstständigkeit der einzelnen Richter gesorgt ist;wenn diese niemals durch bloße Machtbefchle, sondernnur wegen Verbrechen oder Vergehen nach richterlichemErkenntnisse, der wesentlichen Vortbcile ihres Amtesverlustig werden können: so ist freilich schon viel gesche-hen, um die Richter, wenigstens gegen die Versuchungder Furcht zu schützen. Alles aber noch nicht; weilwer nichts fürchtet, gleichwohl noch manches vielleichtzu hoffen hat; und weil die Erfüllung» solcher Hoff-nungen grade von der Seite kommt, von welcher meistens