Druckschrift 
Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
170
Einzelbild herunterladen
 

Gerichten, sondern auch an und in diesen Gerichten viel-fältig verletzt vder gefährdet werden. Keine Gattung vonRechtssachen, peinliche oder bürgerliche, wobei nichtdas eine möglich wäre oder das andere; also keine,bei welcher nicht daö Volk, kraft der ihm zustehendenVcrfasjungsrcchte, und um dieser willen, vor den Ge-richtssckrankcn zu erscheinen betheiligct, folglich nuchberechtiget seyn sollte. Diejenigen Verletzungen derVerfassung, welche entweder von den Gerichten ausge-hen, oder von welchen die Gerichte selbst der Gegen-stand sind, gehören gerade unter die gefährlichsten, weilsie, gleich denen welche die Rechte des volkvertretcn-den Körpers antasten, die Verfassung an ihren edelstenLebenstheilen verwunden-

Das Recht der B e sch w e r d e fn h ru n g, einesder wesentlichsten Rechte eines gesetzmäßig freien Volks,äußert sich in seiner höchsten Bcdentenheit grade hin-sichtlich der Verletzung der Verfassnngsrechte. Wennaber die Justiz sich hinter Schloß und Riegel verbirgt,wie sollen die beschwerenden Thatsachen denen gehörigzur Kunde gelangen, welche, dadurch beschwert, dasRecht ausüben sollen, die Schuldigen auf gesetzlicheWeise anzuklagen und zur Verantwortung zu bringen?Die verschlossenen Thüren der Gerichtssäle öffnen freiesSpiel jedem Minister, welcher Lust hat, verfassungs-widrig die Unabhängigkeit und Freiheit der Gerichts-siellcn anzutasten, durch Machtbcfchle den Lauf der Ju-stiz zu hemmen, die Ordnung der Gerichtsverfassungumzustoßen, statt der ordentlichen Gerichte außerordent-liche zu setzen, den Bürger seinen natürlichen bürgerli-chen Richtern zu entziehen, denselben, ganz oder zumTheil, bestellten Rächern zu unterwerfen, endlich durch