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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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zu die Obergerichte untüchtig sind, nämlich über dieBeobachtung der Gerichtsform zu wachenund deren Verletzung zu bezeugen, (als welchespersönliche Anwesenheit erfordert) dieses ist den unbe-thciligten Männern des Volkes vorbehalten, welche demGerichte entweder freiwillig beiwohnen, oder pslicht-niäßig zu demselben beigezogcn werden.

Aus diesem ersten Gesichtspunkte erscheint also dieGcrichisöffentlichkcit hinsichtlich nnbclheiligter dritterPersonen nicht etwa nur als nützlich, sondern alsnothwendig; nicht blos als Mittel zur Befriedi-gung »nissiger oder anmaßender Neugicr, sondern alswesentliches Mittel zur vollständigen Sicherung derRechte. Die der altdeutschen Gcrichtsöffentlicl'keit zumGrunde liegende Vorstellung, so weit diese die Umste-henden in der Eigenschaft von G c r i ch t ö z e u g e n be-trachtet, ist folglich keineswegs an die Zufälligkeitender vergangenen Zeit geknüpft; sondern trägt dcn Cha-ractcr allgemeiner rechtlicher Nothwendigkeit, und ge-hört damit jeder Zeit und allen Verhältnissen an.Bauen wir Deutsche auf diesen Grund, so nehmenwir nichts aus der Fremde herüber. Jene Vorstellungist unser ursprüngliches ächtdeutsches Eigenthum, in wel-cher , wenn sie mit Wiedereinführung der Gerichtsöffent-lichkeit im Leben geltend geworden, nur das verkannteAlte, so weit es zum Gebrauche dienlich, wieder zuEhren gebracht und die neue Zeit an die alte geknüpftwird.

II. Auch aus eignem Recht erscheint das Volkvor Gericht; und zwar dieses

1) bei Strafsachen; weil durch Verbrechen nichtblos die dadurch zunächst verletzte Person, sondern die