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ist. Bei Richt er kolke gi'en allein kann sie im Ernstznr Sprache kommen: und hier würde sie schon darumwenigstens empfehlnngswürdig seyn, weil sie das Ge-richt mit einer Feierlichkeit umgiebt, welche cincstheilsdie Gerechtigkeitspflege den Augen des Volks in anschau-licher ehrfnrchtgebietcndcr Würde darstellt, anderntheilsden Geist der Richter zu größerer Thätigkeit aufregtund ihr Gemüth zu ernster feierlicher Stimmung erhebt.Was jedoch nicht blos für die Nützlichkeit, sondern fürdie'Nothwendigkeit, auch andern Personen als denParthcien die Thüre zu öffnen entscheidet, ist im We-sentlichen ganz derselbe Grund, welcher so eben hinsicht-lich der beurkundenden Handlungen erörtert worden ist.Soll die gesetzliche Ordnung des richterlichen Verfahrenseinem jeden verbürgt, soll den Parthcien der volle Ge-nuß der Vortheile ihrer eignen Gegenwart gesichert,soll die Verletzung wesentlicher Formen des gerichtlichenVerfahrens verhindert oder, Falls diese gleichwohl ge-schehen sollte, unschädlich gemacht werden; so genügtes nicht blos an der Anwesenheit der Bctheiligtcn selbst,sondern es bedarf noch überdies uubcthciligtcr Personenals G e r i ch t s z e u g e n für den möglichen Fall, daßz. B. der einen oder andern Parthei das rechtliche Ge-hör versagt, oder von einem nicht gehörig besetzten Ge-richte, oder nicht in gesetzlich vorgeschriebener Art er-kannt worden wäre und dergleichen. Nur wenn so dasGericht öffentlich vor offenen Augen handelt, ist das-selbe jedes seine Würde befleckenden Verdachtes überho-ben. Um den Inhalt der richterlichen Erkenntnisse nachibrem rechtlichen Gehalt zu beurtheilen (was nur demObcrrichter zukommt) dazu sind bloße Männer desVolks untauglich und unberechtigt; dasjenige aber wo-