168
Gesammtheit des gemeinen Wesens, Staat und Volk,als beleidigt gedacht werden müsse,,: eine Vorstellungs-art, welche nicht blos auf Ideen der Spekulation ge-gründet, sondern bei fast allen Völkern weit verbreitetist (3). Hierauf beruht der römische Unterschied zwischenjuchioiis ^ul/licis und juclicüs z und wie sehr jene
Vorstcllungsart, nachdem die Sühnebußen in eigentlicheStrafen übergegangen waren, auch bei unsern deutschenVorfahren herrschend geworden, zeigt, nebst vielem an-derem, schon die Formel, mit welcher z. B. im südli-chen Deutschland die Anklage erhoben z» werden pflegte,welche, wenn etwa von dem Bestohlcnen ein Dieb vorGericht gebracht wurde, mit den Worten geschah:,,Hcrr Richter, ich klage vor Euch wider diesen meinenDieb, meines gnädigen Herren Dieb, des ganzen Lan-des Dieb!" Nach diesem Gesichtspunkt steht daherdas Volk, wenn über einen Angeschuldigten gerichtetwird, diesem als Mitbeteiligter gegen über; weshalbmit wenig veränderten Ncbcnrücksichtcn, dieselben Gründe,welche oben hinsichtlich der Zulassung der Parthcien er-örtert worden sind, in dieser Beziehung auch für dieZulassung des Volkes entscheiden. Zur Bestätigungdieser Ansicht dient unter anderem noch besonders dermerkwürdige geschichtliche Umstand, daß in Deutschlanddie Ocffentlichkcit der (Kriminalgerichte bei weitem dieOcffentliebkeit der (Livilgerichte überlebt, und an denmeisten Orten sich noch bis auf den heutigen Tag, we-
(3) Nicht aber so eigentlich bei den Engländern, deren Rechts-theorie ein begangenes Verbrechen, nach dem Gesichtspunkteiner an dem obersten Lehnsherrn verübten Felonic, alsBeleidigung des Königs betrachtet.