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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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der Untersuchung ein Angeschuldigter dem erkennendenGerichte vorgeführt wird, um von diesem über dieHauptumständc der That vernommen zu werden undseine Beschwerden über Gesetzwidrigkeiten des Untersu-chungsrichters wenigstens laut werden zu lassen: da

sind, wahrlich! die härtesten Namen welche die Spra-che besitzen mag, noch nicht stark genug, um den heil-losen Zustand einer Gerichtsverfassung zu bezeichnen,die genau so und nicht anders eingerichtet seyn müste,wenn sie absichtlich darauf berechnet wäre, Gewalt undFrevel jeder Art unter dem Richtermantcl zu begünsti-gen. Der Oberrichter, welchem zugemuthct wird,auf solche Papiere seine Erkenntnisse zu gründen, kanndurchaus nicht wissen, wie wenig oder wie viel Uuförm-lichkciten, Unwahrheiten, Entstellungen, Vorcntbal-tungcn, Ungerechtigkeiten seinem Urtheile zur Grund-lage dienen; ob nicht vielleicht dem Angeschuldigtenseine Geständnisse durch betrügliche Versprechungen ab-gelockt, durch verfängliche Fragen von ihm erschlichen,durch Mißhandlungen und Martern erpreßt worden sind.Protokolle legen wenigstens wider sich selbst kein Zeug-niß ab. Klagt aber der Angeschuldigte das Protokollund den Richter an; so können die stummen Wändefür ihn kein Zeugniß geben: während es für den ge-

wissenlosen Richter hinreichend ist einen Amtscid ge-schworen zu haben, um hiedurch auch zugleich seineTreue gegen diesen Eid zu erweisen.

I) Hinsichtlich der entscheidenden Nichtcrhand-lungen eines einzelnen Richters, hat die volks-thümliche Gerichtsöffcntlichkeit keine wesentliche Bedeu-tung, weil hier, wie oben gezeigt worden, die Gerichts«össentlichkeit überhaupt ohne allen eigentlichen Werth